32008R0340 - Verordnung (EG) 340/2008

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Art. 8 32008R0340 - Gebühren für Anträge nach Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

(1) Die Agentur erhebt für einen Antrag auf Zulassung eines Stoffes nach Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eine Gebühr gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels.

(2) Die Agentur erhebt für einen Antrag auf Zulassung eines Stoffes eine Grundgebühr gemäß Anhang VI. Die Grundgebühr bezieht sich auf den Zulassungsantrag für einen Stoff und eine Verwendung.

Für jede weitere Verwendung und für jeden weiteren Stoff, der unter die Definition einer vom Antrag erfassten Stoffgruppe nach Anhang XI Abschnitt 1.5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fällt, erhebt die Agentur eine Zusatzgebühr gemäß Anhang VI dieser Verordnung. Wird ein Zulassungsantrag von mehreren Antragstellern gestellt, werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben.

Gehören Unternehmen, die einen gemeinsamen Zulassungsantrag gestellt haben, unterschiedlichen Größenklassen an, wird für diesen Antrag die jeweils höchste Gebühr erhoben.

Wird ein gemeinsamer Zulassungsantrag gestellt, bemühen sich die Antragsteller nach Kräften, die Gebühr auf eine gerechte, transparente und nicht-diskriminierende Weise aufzuteilen, insbesondere unter Berücksichtigung der kleinen und mittleren Unternehmen.

Die Agentur erhebt eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang VI Nummer 2 dieser Verordnung für Anträge auf Zulassung von Verwendungen von Stoffen bei der Herstellung von Ersatzteilen für langlebige Alterzeugnisse für die Reparatur von nicht mehr hergestellten Erzeugnissen oder komplexen Produkten, so wie dies in Artikel 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2021/876 der Kommission(1) beschrieben wird, und für die Reparatur von Erzeugnissen oder komplexen Produkten, die nicht mehr hergestellt werden, so wie dies in Artikel 1 Buchstabe b der genannten Durchführungsverordnung beschrieben wird, welche im Einklang mit dieser Durchführungsverordnung gestellt werden.

Die Agentur stellt eine Rechnung über die Grundgebühr und gegebenenfalls über die anwendbaren Zusatzgebühren aus.

(3) Wird der Antrag ausschließlich von einem mittleren Unternehmen oder von zwei oder mehreren KMU gestellt, von denen das größte Unternehmen ein mittleres Unternehmen ist, erhebt die Agentur eine ermäßigte Grundgebühr sowie ermäßigte Zusatzgebühren gemäß Anhang VI Tabelle 2.

Wird der Antrag ausschließlich von einem kleinen Unternehmen oder zwei oder mehreren KMU gestellt, von denen das größte Unternehmen ein kleines Unternehmen ist, erhebt die Agentur eine ermäßigte Grundgebühr sowie ermäßigte Zusatzgebühren gemäß Anhang VI Tabelle 3.

Wird der Antrag ausschließlich von einem oder mehreren Kleinstunternehmen gestellt, erhebt die Agentur eine ermäßigte Grundgebühr sowie ermäßigte Zusatzgebühren gemäß Anhang VI Tabelle 4.

(4) Als Datum des Antragseingangs gilt das Datum, an dem die für den Zulassungsantrag erhobene Gebühr bei der Agentur eingeht.

(1) Amtl. Anm.:

Durchführungsverordnung (EU) 2021/876 der Kommission vom 31. Mai 2021 zur Festlegung von Bestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 hinsichtlich der Zulassungsanträge und Überprüfungsberichte für die Verwendungen von Stoffen bei der Herstellung von Ersatzteilen für langlebige Alterzeugnisse und bei der Reparatur von nicht mehr hergestellten Erzeugnissen und komplexen Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 (ABl. 192)