32008R0340 - Verordnung (EG) 340/2008

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Art. 2 32008R0340 - Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

  1. 1.

    "KMU" ein Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG;

  2. 2.

    "mittleres Unternehmen" ein mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG;

  3. 3.

    "kleines Unternehmen" ein kleines Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG;

  4. 4.

    "Kleinstunternehmen" ein Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG.