Art. 2 32008R0340 - Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
- 1.
"KMU" ein Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG;
- 2.
"mittleres Unternehmen" ein mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG;
- 3.
"kleines Unternehmen" ein kleines Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG;
- 4.
"Kleinstunternehmen" ein Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG.