32008R0340 - Verordnung (EG) 340/2008

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Art. 12 32008R0340 - Alleinvertreter

Im Falle eines Alleinvertreters nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden für die Prüfung der Frage, ob Anspruch auf eine KMU-Ermäßigung besteht, Mitarbeiterzahl, Umsatz und Bilanzdaten des Herstellers, Formulierers einer Zubereitung oder Produzenten eines Erzeugnisses mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft, und der von diesem Alleinvertreter im Zusammenhang mit der betreffenden Transaktion vertreten wird, ebenso zugrunde gelegt wie relevante Informationen von verbundenen Unternehmen und Partnerunternehmen des Herstellers, des Formulierers einer Zubereitung oder des Produzenten eines Erzeugnisses mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft, im Einklang mit der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission.