TRGS 526 - TR Gefahrstoffe 526

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Technische Regeln für Gefahrstoffe

Laboratorien (TRGS 526)

Vom 19. Februar 2008 (GMBl S. 295)

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Der Fachausschuss Chemie hat die berufsgenossenschaftliche Regel "Richtlinien für Laboratorien" (BGR 120) erstellt. Der AGS hat diese Anwendung des Kooperationsmodells (BArbBl. 5/2001 S. 61) als TRGS 526 in sein technisches Regelwerk aufgenommen.

Dem Fachausschuss Chemie obliegt in Absprache mit dem AGS die Fortschreibung der TRGS 526. Hält der AGS Änderungen für erforderlich, wird er den Fachausschuss Chemie bitten, die Möglichkeit der Anpassung zu überprüfen.

InhaltsübersichtAbschnitt
Anwendungsbereich1
Allgemeine Hinweise2
Gefährdungsbeurteilung und Substitutionsprüfung3
Übergreifende Betriebsbestimmungen4
Spezielle Betriebsbestimmungen5
Technische Schutzmaßnahmen6
Prüfungen7
Literatur8