Technische Regeln für Gefahrstoffe
Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
TRGS 400
In der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2010 (GMBl 2011 S. 19)
Geändert durch die Bek. vom 2. Juli 2012 (GMBl S. 715)
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.
Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Die TRGS konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der GefStoffV. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Anwendungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Grundsätze zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung | 3 |
Informationsermittlung | 4 |
Gefährdungsbeurteilung bei vorgegebenen Maßnahmen (standardisierte Arbeitsverfahren) | 5 |
Gefährdungsbeurteilung ohne vorgegebene Maßnahmen | 6 |
Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen | 7 |
Dokumentation | 8 |
Vorschlag für eine Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen | Anlage 1 |
Checkliste zur Anwendung standardisierter Arbeitsverfahren nach Nummer 5.3 | Anlage 2 |