VStättV,BY - Versammlungsstättenverordnung

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§ 7 VStättV - Bemessung der Rettungswege

(1) Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang aus dem Versammlungsraum oder bei Tribünen außerhalb von Versammlungsräumen bis zum Ausgang aus dem Tribünenbereich darf nicht länger als 30 m sein.

(2) 1Die Entfernung von jeder Stelle einer Bühne bis zum nächsten Ausgang darf nicht länger als 30 m sein. 2Gänge zwischen den Wänden der Bühne und dem Rundhorizont oder den Dekorationen müssen eine lichte Breite von 1,20 m haben; in Großbühnen müssen diese Gänge vorhanden sein.

(3) Die Entfernung von jeder Stelle eines notwendigen Flurs oder eines Foyers bis zum Ausgang ins Freie oder zu einem notwendigen Treppenraum darf nicht länger als 30 m sein.

(4) 1Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen. 2Die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen muss mindestens 1,20 m betragen. 3Die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen muss für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen bei

  1. 1.

    Versammlungsstätten im Freien sowie
    Sportstadien
    1,20 m je 600 Personen,

  2. 2.

    anderen Versammlungsstätten
    1,20 m je 200 Personen.

4Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig. 5Bei Rettungswegen von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen und bei Rettungswegen im Bühnenhaus genügt eine lichte Breite von 0,90 m. 6Für Rettungswege von Arbeitsgalerien genügt eine Breite von 0,80 m.

(5) 1Ausstellungshallen müssen durch Gänge so unterteilt sein, dass die Tiefe der zur Aufstellung von Ausstellungsständen bestimmten Grundflächen (Ausstellungsflächen) nicht mehr als 30 m beträgt. 2Die Entfernung von jeder Stelle auf einer Ausstellungsfläche bis zu einem Gang darf nicht mehr als 20 m betragen; sie wird auf die nach Abs. 1 bemessene Entfernung nicht angerechnet. 3Die Gänge müssen auf möglichst geradem Weg zu entgegengesetzt liegenden Ausgängen führen. 4Die lichte Breite der Gänge und der zugehörigen Ausgänge muss mindestens 3 m betragen.

(6) Die Entfernungen werden in der Lauflinie gemessen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch § 49 Absatz 1 der Verordnung i.d.F. vom 7. August 2018 (GVBl. S. 694)