VStättV,BY - Versammlungsstättenverordnung

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§ 48 VStättV - Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO und Art. 38 Abs. 4 LStVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    als Betreiber entgegen § 31 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Rettungswege sowie die Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen ständig frei gehalten werden,

  2. 2.

    als Betreiber oder Veranstalter entgegen § 31 Abs. 2 nicht sicherstellt, dass die Rettungswege ständig frei gehalten werden,

  3. 3.

    entgegen § 31 Abs. 3 Türen in Rettungswegen verschließt,

  4. 4.

    als Betreiber oder Veranstalter entgegen § 32 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass die Zahl der genehmigten Besucherplätze nicht überschritten und die genehmigte Anordnung der Besucherplätze nicht geändert wird,

  5. 5.

    als Betreiber oder Veranstalter entgegen § 32 Abs. 3 nicht sicherstellt, dass Abschrankungen eingerichtet werden,

  6. 6.

    entgegen § 33 Abs. 1, 2, 3 oder Abs. 4 andere als die dort genannten Materialien verwendet oder entgegen § 33 Abs. 5 Sätze 1 und 2 Ausschmückungen anbringt,

  7. 7.

    als Betreiber oder Veranstalter entgegen § 33 Abs. 5 Satz 3 nicht sicherstellt, dass Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck sich nur, solang sie frisch sind, in den Räumen befinden,

  8. 8.

    als Betreiber oder Veranstalter entgegen § 33 Abs. 6 nicht sicherstellt, dass der Raum unter dem Schutzvorhang von Ausstattungen, Requisiten oder Ausschmückungen so freigehalten wird, dass die Funktion des Schutzvorhangs nicht beeinträchtigt wird,

  9. 9.

    als Betreiber oder Veranstalter entgegen § 33 Abs. 7 nicht sicherstellt, dass brennbares Material von Zündquellen wie Scheinwerfern so weit entfernt ist, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann,

  10. 10.

    entgegen § 34 Abs. 1 Halbsatz 1 Ausstattungen, Requisiten oder Ausschmückungen aufbewahrt oder entgegen § 34 Abs. 2 Szenenaufbauten bereitstellt,

  11. 11.

    als Betreiber oder Veranstalter entgegen § 34 Abs. 3 nicht sicherstellt, dass an den Zügen von Bühnen und Szenenflächen nur Ausstattungsteile für einen Tagesbedarf aufgehängt werden,

  12. 12.

    entgegen § 34 Abs. 4 pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten oder anderes brennbares Material aufbewahrt,

  13. 13.

    entgegen § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 Sätze 1 bis 3 raucht oder offenes Feuer, brennbare Flüssigkeiten oder Gase, explosionsgefährliche Stoffe oder pyrotechnische Gegenstände verwendet,

  14. 14.

    als Betreiber entgegen § 36 Abs. 4 nicht sicherstellt, dass die Sicherheitsbeleuchtung in Betrieb ist,

  15. 15.

    entgegen § 38 Abs. 2 auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 während des Betriebs nicht oder nicht ständig anwesend ist,

  16. 16.

    entgegen § 38 Abs. 4 auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt,

  17. 17.

    als Betreiber oder Veranstalter entgegen § 40 Abs. 2 oder Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, nicht sicherstellt, dass die dort genannten Personen anwesend sind,

  18. 18.

    entgegen § 40 Abs. 2 oder Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, die Großbühne, Szenenfläche oder Mehrzweckhalle während des Betriebs verlässt,

  19. 19.

    entgegen § 41 Abs. 1 eine Brandsicherheitswache nicht einrichtet oder entgegen § 41 Abs. 3 die Veranstaltung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,

  20. 20.

    als Betreiber oder Veranstalter entgegen § 41 Abs. 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr anwesend ist,

  21. 21.

    entgegen § 42 Abs. 2 Satz 1 das Betriebspersonal nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterweist,

  22. 22.

    entgegen § 43 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 ein Sicherheitskonzept nicht aufstellt oder nicht abstimmt, entgegen § 43 Abs. 1 keinen Ordnungsdienst einrichtet oder entgegen § 43 Abs. 3 keinen Ordnungsdienstleiter bestellt,

  23. 23.

    den in § 43 Abs. 4 Satz 2 bezeichneten Aufgaben nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt,

  24. 24.

    als Betreiber den in § 46 Abs. 1 bezeichneten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

  25. 25.

    als Betreiber oder Veranstalter entgegen § 47 Satz 1 die dort genannten Veranstaltungen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch § 49 Absatz 1 der Verordnung i.d.F. vom 7. August 2018 (GVBl. S. 694)