§ 3 VStättV - Versammlungsräume in Kellergeschossen
Versammlungsräume in Kellergeschossen sind unzulässig, wenn
- 1.
ihre Fußbodenoberfläche tiefer als 5 m unter der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegt oder
- 2.
sie mit Bühnen oder Szenenflächen von mehr als 100 m2 verbunden sind.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch § 49 Absatz 1 der Verordnung i.d.F. vom 7. August 2018 (GVBl. S. 694)