VStättV,BY - Versammlungsstättenverordnung

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§ 3 VStättV - Versammlungsräume in Kellergeschossen

Versammlungsräume in Kellergeschossen sind unzulässig, wenn

  1. 1.

    ihre Fußbodenoberfläche tiefer als 5 m unter der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegt oder

  2. 2.

    sie mit Bühnen oder Szenenflächen von mehr als 100 m2 verbunden sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch § 49 Absatz 1 der Verordnung i.d.F. vom 7. August 2018 (GVBl. S. 694)