VStättV,BY - Versammlungsstättenverordnung

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 13 VStättV - Stellplätze für Menschen mit Behinderung

1Die Zahl der notwendigen Stellplätze für die Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderung muss mindestens der Hälfte der Zahl der nach § 10 Abs. 7 erforderlichen Besucherplätze entsprechen. 2Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch § 49 Absatz 1 der Verordnung i.d.F. vom 7. August 2018 (GVBl. S. 694)