TKG 2004 - Telekommunikationsgesetz

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 130 TKG - Vorläufige Anordnungen

Die Bundesnetzagentur kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.

Außer Kraft am 30. November 2021 durch Artikel 61 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858). Zur weiteren Anwendung s. § 230 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858).