VStättVO,BW - Versammlungsstättenverordnung

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§ 46 VStättVO - Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten

(1) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen sind innerhalb von zwei Jahren folgenden Vorschriften anzupassen:

  1. 1.
    Kennzeichnung der Ausgänge und Rettungswege (§ 6 Abs. 6),
  2. 2.
    Sitzplätze (§ 10 Abs. 2 und § 33 Abs. 2),
  3. 3.
    Sprachalarmanlage (§ 20 Abs. 2 und § 26 Abs. 1),
  4. 4.
    Einsatzzentrale für die Polizei (§ 26 Abs. 2),
  5. 5.
    Abschrankung von Besucherbereichen (§ 27 Abs. 1 und 3),
  6. 6.
    Wellenbrecher (§ 28),
  7. 7.
    Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen (§ 29).

(2) Auf die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten sind die Betriebsvorschriften des Teils 4, sowie § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 3, § 19 Abs. 8 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Baurechtsbehörde hat Versammlungsstätten in Zeitabständen von höchstens drei Jahren zu prüfen. Versammlungsstätten ohne Bühnen- oder Szenenflächen und einem Fassungsvermögen von weniger als 1.000 Besucherplätzen sind in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren zu prüfen. Dabei ist auch die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu überwachen und festzustellen, ob die vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind. Den Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Prüfungen zu geben.