VStättVO,BW - Versammlungsstättenverordnung

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 1 VStättVO - Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von

  1. 1.

    Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen. Sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben;

  2. 2.

    Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht;

  3. 3.

    Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucher fassen.

(2) Die Anzahl der Besucher ist wie folgt zu bemessen:

  1. 1.

    für Sitzplätze an Tischen:
    ein Besucher je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes,

  2. 2.

    für Sitzplätze in Reihen und für Stehplätze:
    zwei Besucher je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes,

  3. 3.

    für Stehplätze auf Stufenreihen:
    zwei Besucher je laufendem Meter Stufenreihe,

  4. 4.

    bei Ausstellungsräumen:
    ein Besucher je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes.

Für Besucher nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen. Für Versammlungsstätten im Freien und für Sportstadien gelten Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 entsprechend.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für

  1. 1.

    Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind,

  2. 2.

    Unterrichts- und Besprechungsräume bis jeweils 100 m2 Grundfläche,

  3. 3.

    Ausstellungsräume in Museen,

  4. 4.

    Fliegende Bauten.

(4) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind auf tragende und aussteifende sowie auf raumabschließende Bauteile die Anforderungen der Landesbauordnung für Baden-Württemberg an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden. Die Erleichterungen des § 7 Abs. 3 Satz 2, § 8 Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 15 Abs. 4 Nr. 1 und 3 sowie des § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 der Allgemeinen Ausführungsverordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen zur Landesbauordnung (LBOAVO) sind nicht anzuwenden.

(5) Bauprodukte, Bauarten und Prüfverfahren, die den in Vorschriften anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht und die Verwendbarkeit nachgewiesen wird.