Art. 3 32006L0100
Diese Richtlinie tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.
Diese Richtlinie tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.