TRBA 214 - TR Biologische Arbeitsstoffe 214

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Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe

Anlagen zur Behandlung und Verwertung von Abfällen

TRBA 214

In der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2018 (GMBl. S. 574) (1)

Geändert durch die Bek. vom 13. Juli 2021 (GMBl S. 900) (2)

Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Diese TRBA 214 "Anlagen zur Behandlung und Verwertung von Abfällen" konkretisiert im Rahmen des jeweiligen Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung und der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

InhaltAbschnitt
Anwendungsbereich1
Allgemeines2
Begriffsbestimmungen3
Gefährdungsbeurteilung4
Schutzmaßnahmen5
Überprüfung der Funktion und Wirksamkeit von technischen Schutzmaßnahmen6
Arbeitsmedizinische Prävention7
Literatur8
Reinigungsmethoden und -intervalleAnlage 1
Expositionsstufen für Schimmelpilze in Arbeitsbereichen der AbfallwirtschaftAnlage 2

Bek. d. BMAS v. 3.7.2018 - IIIb 3-34504-7 -

Gemäß Biostoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden, vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) beschlossenen Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe, bekannt:

  1. A:

    Die Neufassung der Technischen Regel 214

  2. B:

    Die Ergänzungen und Änderung zur Technischen Regel 400

  3. C:

    Die Änderungen zur TRBA 462

Die Änderungen durch die Bek. d. BMAS vom 13. Juli 2021 (GMBl S. 900) sind aufgrund uneindeutiger Änderungsbefehle nicht durchführbar.