31992L0057 - Richtlinie (EWG) 57/92

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Art. 2 31992L0057 - Definitionen

Im Sinne dieser Richtlinie gelten als

  1. a)

    "zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen" (nachfolgend "Baustellen" genannt) alle Baustellen, an denen Hoch- oder Tiefbauarbeiten ausgeführt werden, die in der nicht erschöpfenden Liste in Anhang I aufgeführt sind;

  2. b)

    "Bauherr" jede natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird;

  3. c)

    "Bauleiter" jede natürliche oder juristische Person, die mit der Planung und/oder Ausführung und/oder Überwachung der Ausführung des Bauwerks im Auftrag des Bauherrn beauftragt ist;

  4. d)

    "Selbständiger" jede andere Person als die in Artikel 3 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 89/391/EWG genannten Personen, die ihre berufliche Tätigkeit zur Ausführung des Bauwerks ausübt;

  5. e)

    "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator für die Vorbereitungsphase des Bauprojekts" jede natürliche oder juristische Person, die vom Bauherrn und/oder Bauleiter mit der Durchführung der in Artikel 5 genannten Aufgaben für die Vorbereitungsphase des Bauwerks betraut wird;

  6. f)

    "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator für die Ausführungsphase des Bauwerks" jede natürliche oder juristische Person, die vom Bauherrn und/oder Bauleiter mit der Durchführung der in Artikel 6 genannten Aufgaben für die Ausführungsphase des Bauwerks betraut wird.