32006R1907 - Verordnung (EG) 1907/2006

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Art. 65 32006R1907 - Pflichten der Zulassungsinhaber

Unbeschadet der

Richtlinie 67/548/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

sowie der Richtlinie 1999/45/EG

nehmen die Inhaber einer Zulassung sowie die in Artikel 56 Absatz 2 genannten nachgeschalteten Anwender, die die Stoffe in

einem

Gemisch

verwenden, die Zulassungsnummer in das Etikett auf, bevor sie den Stoff oder

ein den Stoff enthaltendes

Gemisch

für eine zugelassene Verwendung in Verkehr bringen. Dies hat unverzüglich zu geschehen, sobald die Zulassungsnummer nach Artikel 64 Absatz 9 öffentlich zugänglich gemacht worden ist.