Art. 65 32006R1907 - Pflichten der Zulassungsinhaber
Unbeschadet der
Richtlinie 67/548/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
sowie der Richtlinie 1999/45/EG
nehmen die Inhaber einer Zulassung sowie die in Artikel 56 Absatz 2 genannten nachgeschalteten Anwender, die die Stoffe in
einem
Gemisch
verwenden, die Zulassungsnummer in das Etikett auf, bevor sie den Stoff oder
ein den Stoff enthaltendes
Gemisch
für eine zugelassene Verwendung in Verkehr bringen. Dies hat unverzüglich zu geschehen, sobald die Zulassungsnummer nach Artikel 64 Absatz 9 öffentlich zugänglich gemacht worden ist.