Art. 35 32006R1907 - Zugang der Arbeitnehmer zu Informationen
Der Arbeitgeber gewährt den Arbeitnehmern und ihren Vertretern Zugang zu den gemäß den Artikeln 31 und 32 bereitgestellten Informationen über Stoffe oder
Gemische
, die sie verwenden oder denen sie bei ihrer Arbeit ausgesetzt sein können.