32006R1907 - Verordnung (EG) 1907/2006

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Art. 109 32006R1907 - Transparenzregeln

Zur Gewährleistung der Transparenz erlässt der Verwaltungsrat auf der Grundlage eines Vorschlags des Direktors und im Einvernehmen mit der Kommission die Regeln, um sicherzustellen, dass der Öffentlichkeit nichtvertrauliche regulatorische, wissenschaftliche oder technische Informationen über die Sicherheit von Stoffen als solchen, in

Gemischen

oder in Erzeugnissen zur Verfügung gestellt werden.