Art. 1 32004D0905
Die Kommission beschließt hiermit Leitlinien für die Meldung gefährlicher Verbrauchsgüter durch Hersteller und Händler bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2001/95/EG.
Die Leitlinien sind im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführt.