2004/905/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 2004 zur Festlegung von Leitlinien für die Meldung gefährlicher Verbrauchsgüter bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durch Hersteller und Händler nach Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4772)Text von Bedeutung für den EWR
OJ-L 381 vom 28.12.2004, S. 0063 - 0077
(CELEX Nummer 32004D0905)
- originaler Rechtsakt -
Daten
Datum des Dokuments: | 14.12.2004 | |
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Datum des Inkrafttretens: | 14.12.2004 | Datum der Zustellung |
Datum der Benachrichtigung: | 14.12.2004 | |
Außerkrafttreten: | ||
Datum der Umsetzung: | ||
Datum der Unterzeichnung: |
Verbindliche Sprache
Slowakisch, Portugiesisch, Griechisch, Lettisch, Dänisch, Französisch, Italienisch, Schwedisch, Ungarisch, Estnisch, Litauisch, Tschechisch, Maltesisch, Finnisch, Slowenisch, Niederländisch, Spanisch, Englisch, Deutsch, Polnisch
Klassifikation
EUROVOC-Deskriptor:
Sachgebiet:
Verbraucherschutz
Angleichung der Rechtsvorschriften
Code Fundstellennachweis:
Umwelt, Verbraucher und Gesundheitsschutz; Verbraucher; Gesundheitsschutz und Sicherheit
Sonstige Informationen
Autor: | Europäische Kommission | |
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Form: | Entscheidung | |
Adressat: | Die fünfundzwanzig Mitgliedstaaten: Belgien, Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, Slowakei, Finland, Schweden, Vereinigtes Königreich | |
Ergänzende Informationen: | Bedeutung für den EWR |
Verfahren
Verbindungen zwischen Dokumenten
Vertrag:
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Konsolidierte Fassung 1992)
Rechtsgrundlage:
32001L0095 | A05P3L2 |
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Geänderte Rechtsakte:
Alle konsolidierten Fassungen:
Die Rechtsakte betreffendes Urteil:
Zitierte Rechtsakte:
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2,
nach Anhörung des gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
Die Richtlinie 2001/95/EG legt in Artikel 5 Absatz 3 fest, dass Hersteller und Händler, die anhand der ihnen vorliegenden Informationen und als Gewerbetreibende wissen oder wissen müssen, dass ein Produkt, das sie in Verkehr gebracht haben, nach den Definitionen und Kriterien der Richtlinie gefährlich ist, die zuständigen Behörden zu informieren haben.
- (2)
Anhang I Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG verpflichtet die Kommission, mit Unterstützung durch einen Ausschuss aus Vertretern der Mitgliedstaaten den Inhalt und die Standardform für die Meldung der Informationen über nicht der allgemeinen Sicherheitsanforderung entsprechende Produkte festzulegen, die die Hersteller und Händler den zuständigen Behörden übermitteln müssen, wobei sie für die Wirksamkeit und das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems Sorge zu tragen hat. Insbesondere hat die Kommission — gegebenenfalls in Form eines Handbuchs — einfache und klare Kriterien zur Festlegung der besonderen Bedingungen vorzugeben, insbesondere im Zusammenhang mit seltenen Produkten oder Umständen, unter denen die Meldung nicht erheblich ist.
- (3)
Die Verpflichtung zur Unterrichtung der Behörden über gefährliche Produkte ist insofern eine wichtige Voraussetzung für eine bessere Marktüberwachung, als sie die zuständigen Behörden in die Lage versetzt, zu überprüfen, ob die Unternehmen geeignete Maßnahmen getroffen haben, um die von einem bereits auf dem Markt befindlichen Produkt ausgehenden Gefahren abzuwenden und weitere Maßnahmen zu veranlassen oder zu treffen, wenn dies zur Risikovermeidung notwendig ist.
- (4)
Um eine unverhältnismäßige Belastung der Hersteller, Händler und der zuständigen Behörden zu vermeiden und die wirksame Umsetzung dieser Verpflichtung zu erleichtern, sollten zusätzlich zu einer Standardform operationelle Leitlinien zu den relevantesten Meldekriterien und den praktischen Aspekten der Meldung festgelegt werden, insbesondere, um Hersteller und Händler bei der Anwendung der Bestimmungen nach Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2001/95/EG zu unterstützen —
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: