31995L0016 - Richtlinie (EG) 16/95

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Art. 8 31995L0016

(1) Vor dem Inverkehrbringen der in der Liste in Anhang IV aufgeführten Sicherheitsbauteile muß der Hersteller eines Sicherheitsbauteils oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter

  1. a)
    1. i)

      entweder ein Muster des Sicherheitsbauteils einer EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang V unterziehen lassen und die Produktion durch eine benannte Stelle gemäß Anhang XI überwachen lassen

    2. ii)

      oder ein Muster des Sicherheitsbauteils einer EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang V unterziehen lassen und ein Qualitätssicherungssystem gemäß Anhang VIII zur Produktionsüberwachung einrichten

    3. iii)

      oder ein umfassendes Qualitätssicherungssystem gemäß Anhang IX einrichten;

  2. b)

    auf jedem Sicherheitsbauteil die CE-Kennzeichnung anbringen und unter Berücksichtigung der im verwendeten Anhang (Anhang VIII, IX bzw. XI) enthaltenen Vorschriften eine Konformitätserklärung mit den in Anhang II enthaltenen Angaben ausstellen;

  3. c)

    eine Abschrift der Konformitätserklärung über einen Zeitraum von 10 Jahren nach Einstellung der Fertigung des Sicherheitsbauteils aufbewahren.

(2) Vor dem Inverkehrbringen muß der Aufzug einem der folgenden Verfahren unterzogen werden:

  1. i)

    wurde er nach einem Aufzug entworfen, der einer EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang V unterzogen wurde, so finden bei Bau, Einbau und Prüfung folgende Verfahren Anwendung:

    • die Endabnahme nach Anhang VI oder

    • das Qualitätssicherungssystem nach Anhang XII oder

    • das Qualitätssicherungssystem nach Anhang XIV.

    Die Verfahren, die den Phasen des Entwurfs und des Baus einerseits sowie des Einbaus und der Prüfung andererseits entsprechen, können denselben Aufzug zum Gegenstand haben.

  2. ii)

    wurde er nach einem Musteraufzug entworfen, der einer EG-Baumusterpüfung gemäß Anhang V unterzogen wurde, so finden bei Bau, Einbau und Prüfung folgende Verfahren Anwendung:

    • die Endabnahme nach Anhang VI oder

    • das Qualitätssicherungssystem nach Anhang XII oder

    • das Qualitätssicherungssystem nach Anhang XIV.

  3. iii)

    wurde er nach einem Aufzug entworfen, für den ein Qualitätssicherungssystem gemäß Anhang XIII eingeführt worden ist — ergänzt durch eine Entwurfsprüfung, sofern dieser Entwurf den harmonisierten Normen nicht vollständig entspricht —, so finden bei Bau, Einbau und Prüfung folgende Verfahren Anwendung:

    • die Endabnahme nach Anhang VI oder

    • das Qualitätssicherungssystem nach Anhang XII oder

    • das Qualitätssicherungssystem nach Anhang XIV.

  4. iv)

    der Einzelprüfung nach Anhang X durch eine benannte Stelle

  5. v)

    dem durch eine Entwurfsprüfung ergänzten Qualitätssicherungssystem nach Anhang XIII, sofern dieser Entwurf den harmonisierten Normen nicht vollständig entspricht.

In den unter den Ziffern i), ii) und iii) genannten Fällen muß die für den Entwurf zuständige Person der für den Bau, den Einbau und die Prüfungen zuständigen Person alle Unterlagen zur Verfügung stellen und alle erforderlichen Angaben machen, damit der Bau, der Einbau und die Prüfungen vollständig sicher durchgeführt werden können.

(3) In allen in Absatz 2 genannten Fällen

  • bringt der Montagebetrieb auf dem Aufzug die CE-Kennzeichnung an und stellt unter Berücksichtigung der im verwendeten Anhang (Anhang VI, X, XII, XIII bzw. XIV) enthaltenen Vorschriften eine Konformitätserklärung mit den in Anhang II enthaltenen Angaben aus,

  • muß der Montagebetrieb eine Abschrift der Konformitätserklärung über einen Zeitraum von 10 Jahren nach Inverkehrbringen des Aufzugs aufbewahren,

  • können die Kommission, die Mitgliedstaaten und die anderen benannten Stellen auf Antrag beim Montagebetrieb eine Abschrift der Konformitätserklärung und der Protokolle über die mit der Endabnahme zusammenhängenden Prüfungen erhalten.

(4)

  1. a)

    Werden die Aufzüge oder Sicherheitsbauteile auch von anderen Richtlinien erfaßt, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, so wird mit dieser Kennzeichnung angegeben, daß auch von der Konformität des Aufzugs oder Sicherheitsbauteils mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.

  2. b)

    Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der vom Montagebetrieb oder vom Hersteller der Sicherheitsbauteile angewandten Richtlinien angezeigt. In diesem Fall müssen die gemäß diesen Richtlinien dem Aufzug oder dem Sicherheitsbauteil beizufügenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften tragen.

(5) Ist weder der Montagebetrieb noch der Hersteller des Sicherheitsbauteils noch sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter den Verpflichtungen der vorstehenden Absätze nachgekommen, so fallen diese Verpflichtungen der Person zu, die den Aufzug oder das Sicherheitsbauteil in der Gemeinschaft in Verkehr bringt. Die gleichen Verpflichtungen gelten beim Bau eines Aufzugs oder Sicherheitsbauteils für eigene Zwecke.