31995L0016 - Richtlinie (EG) 16/95

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Art. 5 31995L0016

(1) Die Mitgliedstaaten gehen bei Aufzügen und Sicherheitsbauteilen, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und zu denen die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II abgegeben worden ist, davon aus, daß sie mit allen Bestimmungen dieser Richtlinie, einschließlich der in Kapitel II festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren, übereinstimmen.

Sofern keine harmonisierten Normen vorliegen, treffen die Mitgliedstaaten die ihres Erachtens erforderlichen Maßnahmen, um den Betroffenen die bestehenden nationalen Normen und technischen Spezifikationen zur Kenntnis zu bringen, die für die sachgerechte Umsetzung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Anhang I als wichtig oder hilfreich erachtet werden.

(2) Entspricht eine nationale Norm, mit der eine harmonisierte Norm umgesetzt wird, deren Fundstelle im

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

veröffentlicht worden ist, einer oder mehreren grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen, so wird

  • bei entsprechend dieser Norm hergestellten Aufzügen davon ausgegangen, daß sie den betreffenden grundlegenden Anforderungen genügen,

    oder

  • bei entsprechend dieser Norm hergestellten Sicherheitsbauteilen davon ausgegangen, daß sie es Aufzügen, in denen sie sachgemäß eingebaut sind, ermöglichen, den betreffenden grundlegenden Anforderungen zu genügen.

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen der nationalen Normen, mit denen harmonisierte Normen umgesetzt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß geeignete Maßnahmen getroffen werden, um den Sozialpartnern auf nationaler Ebene die Möglichkeit einer Einflußnahme auf die Erarbeitung und die Weiterentwicklung harmonisierter Normen zu eröffnen.