31995L0016 - Richtlinie (EG) 16/95

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Art. 4 31995L0016

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Aufzügen und/oder von Sicherheitsbauteilen in ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten, beschränken oder behindern, wenn diese den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Bauteilen nicht verbieten, beschränken oder behindern, wenn diese entsprechend der Erklärung des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten in einen Aufzug im Sinne dieser Richtlinie eingebaut werden sollen.