31995L0016 - Richtlinie (EG) 16/95

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Anhang 11 31995L0016

ANHANG XI

KONFORMITÄT MIT DER BAUART MIT STICHPROBENARTIGER PRÜFUNG

(Modul C)

  1. 1.

    Die Überprüfung der Konformität mit der Bauart ist das Verfahren, bei dem der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter sich vergewissert und erklärt, daß die Sicherheitsbauteile der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die Anforderungen der für sie geltenden Richtlinien erfüllen sowie dem Aufzug, in den sie sachgemäß eingebaut sind, gestatten, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Richtlinie zu erfüllen.

    Der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Sicherheitsbauteil die CE-Kennzeichnung an und stellt eine EG-Konformitätserklärung aus.

  1. 2.

    Der Hersteller der Sicherheitsbauteile trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozeß die Übereinstimmung der hergestellten Sicherheitsbauteile mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie gewährleistet.

  1. 3.

    Der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder sein Bevollmächtigter bewahrt eine Kopie der EG-Konformitätserklärung zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Sicherheitsbauteils auf.

    Sind weder der Hersteller der Sicherheitsbauteile noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen der Sicherheitsbauteile auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.

  1. 4.

    Eine vom Hersteller der Sicherheitsbauteile gewählte benannte Stelle führt in beliebigen Abständen stichprobenartige Prüfungen der Sicherheitsbauteile durch oder läßt diese durchführen. Eine von der benannten Stelle vor Ort entnommene geeignete Probe der fertiggestellten Sicherheitsbauteile wird untersucht; ferner werden geeignete Prüfungen gemäß den in Artikel 5 der Richtlinie genannten Normen oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung der Produktion mit den entsprechenden Anforderungen der Richtlinie sicherzustellen. Stimmen eines oder mehrere der geprüften Sicherheitsbauteile nicht mit diesen überein, so trifft die benannte Stelle geeignete Maßnahmen.

    Die bei der Prüfung der Sicherheitsbauteile zu berücksichtigenden Aspekte werden von allen mit diesem Verfahren befaßten benannten Stellen einvernehmlich unter Berücksichtigung der wesentlichen Merkmale der Sicherheitsbauteile gemäß Anhang IV festgelegt.

    Der Hersteller bringt unter der Verantwortlichkeit der benannten Stelle während des Fertigungsprozesses deren Kennummer an.

  1. 5.

    Die Unterlagen und der Schriftverkehr in bezug auf die stichprobenartigen Prüfungen gemäß Nummer 4 sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die benannte Stelle ihren Sitz hat, oder in einer von dieser Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.