31995L0016 - Richtlinie (EG) 16/95

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Art. 9 31995L0016

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Stellen sie für die Durchführung der Verfahren nach Artikel 8 benannt haben, welche spezifischen Aufgaben und Prüfverfahren diesen Stellen übertragen wurden und welche Kennummern ihnen zuvor von der Kommission zugeteilt wurden.

Die Kommission veröffentlicht zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennummer und der ihnen übertragenen Aufgaben. Sie trägt für die Aktualisierung dieser Liste Sorge.

(2) Die Mitgliedstaaten wenden zur Beurteilung der zu benennenden Stellen die Kriterien gemäß Anhang VII an. Von Stellen, die die Beurteilungskriterien der einschlägigen harmonisierten Normen erfüllen, wird angenommen, daß sie diese Kriterien erfüllen.

(3) Ein Mitgliedstaat, der eine Stelle benannt hat, muß seine Benennung zurückziehen, wenn er feststellt, daß die besagte Stelle die in Anhang VII genannten Kriterien nicht mehr erfüllt. Er setzt die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis.