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Anhang 1 TRBS 2181 - Anhang A Technische Maßnahmen für Aufzugsanlagen

Allgemeines

Bei Anschluss einer Aufzugsanlage an ein Leitsystem für Fernnotrufe (Notrufzentrale) ist die Verpflichtung nach § 12 Abs. 4 BetrSichV erfüllt. Folgende Mindestanforderungen sind zu erfüllen:

A.1Technische Mindestanforderungen
A.1.1Ein Notruf darf nur das einmalige einfache Betätigen eines Notruftasters im Fahrkorb erfordern. Das Weiterleiten an das Notrufsystem muss selbsttätig erfolgen.
A.1.2Für die Weiterleitung des Notrufes von der Wähleinrichtung des Aufzuges zu einer ständig besetzten Stelle (Notrufzentrale) genügt eine dem öffentlichen Fernmeldenetz vergleichbare Übertragungssicherheit.
A.1.3Ein einmal gegebener Notruf muss in der Notrufzentrale bis zu seiner Bearbeitung gespeichert werden.
A.1.4Nach Eingang des Notrufes in der Notrufzentrale muss eine Sprechverbindung zum Fahrkorb hergestellt werden können.
A.1.5Die Sprechverbindung darf keinerlei Bedienungsanforderungen an die Eingeschlossenen stellen (Freisprechstelle).
Neben der Gegensprechanlage (Telefonsystem) können solche Wechsel-Sprechanlangen verwendet werden, deren Sprechrichtung nicht vom Fahrkorb aus gesteuert werden muss.
A.1.6Die Notrufzentrale muss bis zur Befreiung jederzeit die Verbindung mit den Eingeschlossenen wieder neu aufbauen können.
A.1.7In der Notrufzentrale muss der Standort der Aufzugsanlage erkannt und mit Datum und Uhrzeit dokumentiert werden können.
A.1.8Für den Fall eines Netzausfalles ist eine Hilfsstromquelle für die Notrufeinrichtung (einschließlich Wähleinrichtung) vorzusehen, die diese Einrichtungen mindestens 1 Std. betriebsbereit hält.
A.1.9Die Notrufzentrale muss auch bei Netzausfall funktionsfähig bleiben.
A.1.10Bei Störung der Notrufzentrale, die eine Verarbeitung von Notrufen nicht mehr gewährleistet, muss eine Ersatzeinrichtung wirksam werden.
A.1.11Wird das Übertragungssystem und/oder die Notrufzentrale auch für andere Datenübertragungen genutzt, dürfen Aufzugs-Notrufe nicht beeinträchtigt werden.
A.1.12Die Betätigung des Notruftasters muss im Fahrkorb optisch oder akustisch quittiert werden.
A.1.13Wird zur Unterdrückung unbeabsichtigter Notrufe die Betätigungszeit herangezogen, soll der Zeitraum, währenddessen der Notruftaster zur Weitergabe des Notrufes ununterbrochen betätigt werden muss, zwischen 1 und 3 Sek. liegen.
A.2Notrufweiterleitung
Die Notrufweiterleitung zwischen der Sprechstelle im Fahrkorb und der Notrufzentrale muss auch im Fehlerfall an der Aufzugsanlage sichergestellt sein.
A.3Organisatorische Voraussetzungen
A.3.1Die Notrufzentrale muss ständig in Betrieb und besetzt sein.
A.3.2Es muss sichergestellt sein, dass abhängig von der Zahl der angeschlossenen Aufzugsanlagen eine ausreichende Anzahl Hilfeleistender bereitsteht. Als Hilfeleistende gelten hierfür vom Arbeitgeber/Betreiber beauftragte Personen (§ 8 BetrSichV), die in der Lage sind, Befreiungsmaßnahmen sachgerecht - ohne Gefährdung von Eingeschlossenen und sich selbst - durchzuführen. Dazu zählen
a)besonders eingewiesene Personen,
b)befähigte Personen und
c)Fachkräfte von Aufzugsfirmen.
A.3.3Die Zeit von der Notrufabgabe bis zur Kontaktaufnahme mit den Eingeschlossenen soll so kurz wie möglich sein. (Die vom öffentlichen Telefonnetz vorgegebenen Möglichkeiten gelten als ausreichend.) Die Zeit von der Notrufabgabe bis zum Eintreffen des Hilfeleistenden an der Anlage soll eine halbe Stunde nicht überschreiten.
A.3.4Der Hilfeleistende muss Zugang zum Gebäude und zur Aufzugsanlage, insbesondere zu den Bedienteilen für den Notbetrieb, haben (z.B. über Schlüsseltresore).
A.3.5Der Hilfeleistende muss über sein Eintreffen an der Anlage, spätestens nach der durchgeführten Befreiung der Eingeschlossenen, die Notrufzentrale unterrichten. Diese Mitteilung ist in der Notruf zentrale zu dokumentieren.