TRBS 2181 - TR Betriebssicherheit 2181

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Abschnitt 4 TRBS 2181 - Maßnahmen zur Erreichung der Schutzziele

4.1 Allgemeines

Schutzziel ist, das Eingeschlossensein von Personen in angemessener Zeit zu beenden.

4.2 Technische Maßnahmen

Stehen dem Benutzer keine Möglichkeiten zur akustischen oder visuellen Kommunikation mit einer Hilfe leistenden Stelle zur Verfügung, müssen funktionierende und wirksame technische Systeme bereitgestellt werden, die eine schnelle und wirkungsvolle Kontaktaufnahme mit dieser ermöglichen, z.B. Rufeinrichtungen.

Anmerkung: Auf drahtloser Kommunikation basierende technische Systeme können im Einzelfall nicht eingesetzt werden, wenn mit einsatzortbedingten Funktionseinschränkungen (Abschirmung, Beeinträchtigung der Feldstärke, elektromagnetischen Unverträglichkeiten) zu rechnen ist.

4.3 Organisatorische Maßnahmen

Zum Schutz vor Gefährdung in Folge des Eingeschlossenseins müssen unter Berücksichtigung der Situation und der Betriebsanleitung des Herstellers des Personenaufnahmemittels organisatorische Maßnahmen festgelegt werden. Diese müssen vom Arbeitgeber in einer Betriebsanweisung beschrieben und in Unterweisungen nach § 9 BetrSichV vermittelt werden.

Vor Benutzung der Arbeitsmittel bzw. dem Betrieb der überwachungsbedürftigen Anlage muss sich der Arbeitgeber/Betreiber davon überzeugen, dass die erforderlichen technischen Einrichtungen vorhanden und funktionsfähig sind.

Es muss ein Alarm- und Befreiungsplan aufgestellt werden. Anhand der Festlegungen sind die Hilfeleistenden regelmäßig zu unterweisen und es sind entsprechende Übungen durchzuführen. Ist vorgesehen, dass außerbetriebliche Hilfskräfte, z.B. Feuerwehren und Rettungsdienste, in die Hilfemaßnahmen einbezogen werden, so sind diese an praktischen Übungen zu beteiligen.