TRGS 517 - TR Gefahrstoffe 517

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Abschnitt 4 TRGS 517 - Allgemeine Schutzmaßnahmen

(1) Bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien muss die Atemluft an den Arbeitsplätzen der Beschäftigten, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, frei von Asbestfasern sein. Bei Unterschreiten einer Asbestfaserkonzentration von 10.000 F/m3 sind mindestens die Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nach Nummer 5 der TRGS 500 [8] durchzuführen.

(2) Bei Überschreiten einer Asbestfaserkonzentration von 10.000 F/m3 ist zur Minimierung der Gefährdung folgende Rangfolge der Schutzmaßnahmen einzuhalten:

  1. 1.

    Einsatz emissionsarmer Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel,

  2. 2.

    Durchführung kollektiver Schutzmaßnahmen an der Gefahrenquelle, wie z. B. Absaugung, Be- und Entlüftung und geeignete organisatorische Maßnahmen,

  3. 3.

    Verwendung persönlicher Schutzausrüstung, wenn eine Gefährdung durch Maßnahmen nach Nummer 1 und 2 nicht verhindert werden kann.

4.1 Maschinen und Geräte

Maschinen und Geräte sind so auszuwählen und zu betreiben, dass möglichst wenig Asbestfasern freigesetzt werden.

4.2 Gestaltung der Arbeitsräume

(1) Arbeitsräume, in denen Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen Asbestfasern freigesetzt werden können, sind so zu errichten und zu erhalten, dass Ablagerungsflächen für Asbestfasern vermieden werden und die Räume leicht zu reinigen sind.

(2) Dies gilt nicht für Baustellen.

4.3 Lufttechnische Maßnahmen

Stauberfassung und Arbeitsplatzlüftung sind nach dem Stand der Technik festzulegen und durchzuführen [9].

4.4 Luftrückführung

Abgesaugte Luft, die Asbestfasern enthält, darf in den Arbeitsraum nur zurückgeführt werden, wenn sie unter Anwendung behördlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannter Verfahren ausreichend gereinigt wurde [10].

4.5 Hygienische Einrichtungen

Den Beschäftigten sind mindestens

  1. 1.

    getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Arbeits- und Schutzkleidung einerseits und Straßenkleidung andererseits sowie

  2. 2.

    Waschgelegenheiten vor Ort

zur Verfügung zu stellen.

4.6 Instandhaltung und Prüfung

(1) Einrichtungen zum Erfassen, Niederschlagen und Abscheiden der Asbestfasern sind entsprechend den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der vom Hersteller angegebenen Zeitabstände, mindestens jedoch jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen, zu warten und gegebenenfalls in Stand zu setzen.

(2) Die Prüfungen sind zu dokumentieren. Die Unterlagen hierüber sind mindestens drei Jahre aufzubewahren.

4.7 Materiallagerung und Materialumschlag

(1) Asbesthaltige Materialien sollen so gelagert werden, dass kein Staub freigesetzt wird.

(2) Der Materialumschlag muss, soweit dies technisch möglich ist, staubfrei erfolgen.

4.8 Reinigung

Arbeitsräume, Arbeitsplätze, Verkehrswege, Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sind sauber zu halten und regelmäßig zu reinigen. Die Reinigungsarbeiten sind so durchzuführen, dass die Freisetzung und Aufwirbelung von Asbestfasern so gering wie möglich ist. Das Reinigen des Arbeitsbereiches durch Kehren ohne Staub bindende Maßnahmen oder Abblasen von Staubablagerungen mit Druckluft ist grundsätzlich nicht zulässig.

4.9 Abfälle und Reststoffe

(1) Bei der Aufnahme von Abfällen (z. B. kontaminierte persönliche Schutzausrüstung) und Reststoffen (z. B. Filterstäube) sowie deren Bereitstellung für den Transport ist das Freiwerden von Stäuben durch geeignete Maßnahmen nach dem Stand der Technik, z. B. durch Anfeuchten, Abdecken, Aufbewahrung in geschlossen Behältern, zu unterbinden.

(2) Abfälle sind gemäß den abfallrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder (Kreislaufwirtschaftsgesetz, LAGA-Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle) bereit zu stellen und ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen.

4.10 Festlegung der Verantwortlichkeiten, Aufsichtsführung

Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien müssen von fachkundigen Personen geleitet und beaufsichtigt werden. Der Arbeitgeber hat hierfür die erforderlichen organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. Alternativ zu den Anforderungen von Satz 1 kann gemäß der Branchenlösung "Asphaltbeläge staubarm abtragen mit Kaltfräsen" [23] verfahren werden.

4.11 Beschränkung der Anzahl der Exponierten

Arbeitsbereiche, in denen nach den in Nummer 3.2.3 Absatz 2 festgelegten Kriterien eine Asbestfaserkonzentration von 10.000 F/m3 überschritten ist, sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Unbefugten ist das Betreten dieser Arbeitsbereiche zu untersagen.

4.12 Minimierung der Exposition

Der Aufenthalt in Arbeitsbereichen mit einer Asbestfaserkonzentration von mehr als 10.000 F/m3 ist auf den mit der Tätigkeit verbundenen notwendigen Umfang zu beschränken.

4.13 Unterrichtung und Unterweisung

(1) Der Arbeitgeber hat eine arbeitsbereichs- und tätigkeitsbezogene schriftliche Betriebsanweisung zu erstellen [11]. Diese ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren.

(2) Die Beschäftigten müssen anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren und die Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden [11].

(3) Die Unterweisung ist vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchzuführen. Im Rahmen der Unterweisung ist die sachgerechte Benutzung der Atemschutzgeräte und der Schutzkleidung zu üben. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

(4) Darüber hinaus hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Beschäftigten arbeitsmedizinisch-toxikologisch gemäß § 14 Absatz 2 GefStoffV beraten werden. Diese Beratung ist Teil der Unterweisung gemäß Absatz 3.

(5) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen zu gewährleisten, dass die Beschäftigten oder ihre Vertretung

  1. 1.

    nachprüfen können, ob die Regelungen der Gefahrstoffverordnung und die Bestimmungen dieser TRGS zur Gefährdungsbeurteilung und zur Festlegung der Maßnahmen - insbesondere zu Schutzkleidung und Schutzausrüstung - eingehalten werden,

  2. 2.

    Einsicht in Aufzeichnungen zur Expositionshöhe - soweit vorhanden - und Auskünfte über deren Bedeutung erhalten.

(6) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten unverzüglich zu unterrichten, wenn diese bei Betriebszuständen, die vom Normalbetrieb abweichen, außergewöhnlich erhöhten Asbestfaserkonzentrationen ausgesetzt sein können. Dieses kann insbesondere der Fall sein bei Betriebsstörungen, bestimmten Instandhaltungsarbeiten oder Unfällen.

(7) Weitere Informationsrechte der Beschäftigten und ihrer Vertretung sind in § 14 GefStoffV enthalten.

(8) Die Beschäftigten haben nach dem Arbeitsschutzgesetz dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden.

4.14 Atemschutz und Schutzkleidung

(1) Vor Beginn der Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien hat der Arbeitgeber festzulegen, welche persönliche Schutzausrüstung zu benutzen ist, und diese zur Verfügung zu stellen. Art und Ausführung der persönlichen Schutzausrüstung sind entsprechend den speziellen Einsatzbedingungen auszuwählen 1 .

(2) Ab einer Asbestfaserkonzentration von 10.000 F/m3 bis zu einer Asbestfaserkonzentration von 100.000 F/m3 sind als Atemschutzgeräte

  1. 1.

    partikelfiltrierende Halbmasken FFP2 für kurzfristige Tätigkeiten (z. B. Kontrollgänge),

  2. 2.

    Halbmasken mit P2-Filter für längerfristige Tätigkeiten (z. B. Durchführung von Reparaturarbeiten),

  3. 3.

    Masken mit Gebläse und Partikelfilter TM 1 P geeignet und sind entsprechend zu tragen [12].

(3) In Bereichen mit Asbestfaserkonzentrationen von mehr als 100.000 F/m3 müssen Masken mit Partikelfilter P3 getragen werden [12]. Geignet sind bis zu einer Asbestfaserkonzentration von 300.000 F/m3

  1. 1.

    partikelfiltrierende Halbmasken FFP3 für kurzfristige Tätigkeiten (z. B. Kontrollgänge),

  2. 2.

    Halbmasken mit P3-Filter für längerfristige Tätigkeiten (z. B. Durchführung von Reinigungsarbeiten).

(4) Das Tragen von Masken in der unter Absatz 3 Nr. 1 und 2 genannten Ausführung sollte durch geeignete Maßnahmen vermieden werden, da das Tragen solcher Masken mit einer erhöhten körperlichen Belastung verbunden ist und hierdurch die Arbeit erheblich erschwert wird. Ist dies nicht möglich, sind Masken mit Gebläse und Partikelfilter TM2P, erforderlichenfalls mit Anwärmung der Atemluft, einzusetzen.

(5) In Bereichen mit Asbestfaserkonzentrationen von mehr als 300.000 F/m3 sind Masken mit Gebläse und Partikelfilter TM3P, erforderlichenfalls mit Anwärmung der Atemluft, einzusetzen [12].

(6) Beim Tragen von Atemschutz ist die Tragezeitbegrenzung nach BGR/GUV-R 190 Anhang 2 [12] einzuhalten.

(7) Die Beschäftigten müssen die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung benutzen, solange eine Gefährdung besteht. Das Tragen von belastender persönlicher Schutzausrüstung darf nach § 7 Absatz 5 GefStoffV keine ständige Maßnahme sein. Atemschutz darf technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ersetzen.

(8) Kontaminierte Mehrweganzüge sind zu reinigen, kontaminierte Einwegschutzanzüge sind zu entsorgen.

4.15 Beauftragung von Fremdfirmen (Subunternehmern)

(1) Werden Fremdfirmen mit Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien beauftragt, hat der Arbeitgeber als Auftraggeber dafür zu sorgen, dass die Fremdfirmen vor Beginn der Tätigkeiten über die betriebsspezifischen Gefährdungen durch Asbest und die Verhaltensregeln informiert werden.

(2) Die Fremdfirmen haben dafür zu sorgen, dass ihr eigenes Personal über die geltenden Schutzmaßnahmen unterwiesen wird.

Der Arbeitgeber hat bei Verwendung von Atemschutzgeräten der Gruppe 2 und 3 arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen, bei Verwendung von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten [12, 22].