TRGS 517 - TR Gefahrstoffe 517

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Abschnitt 2 TRGS 517 - Begriffsbestimmungen

2.1 Mineralischer Rohstoff

Mineralische Rohstoffe im Sinne dieser TRGS sind die in der Erdkruste natürlich vorkommenden Stoffe, die industriell oder im Handwerk genutzt werden. Dazu gehören alle als Steine und Erden bekannten Rohstoffe, wie z. B. Naturstein, Kiese und Sande, Tone.

2.2 Asbest

(1) Asbeste sind folgende Silikate mit Faserstruktur:

  1. 1.

    Chrysotil (Mineral der Serpentingruppe),

  2. 2.

    die Amphibolasbeste Aktinolith, Amosit, Anthophyllit, Krokydolith und Tremolit.

(2) Bei den in dieser technischen Regel betroffenen mineralischen Rohstoffen handelt es sich in der Regel um Stoffe, in denen geringe Anteile an Asbestmineralen enthalten sein können, die durch geologische Prozesse entstanden sind.

2.3 Massengehalt an Asbest

Der Massengehalt an Asbest im Sinne dieser TRGS entspricht nicht zwangsläufig dem Massenanteil der Asbestminerale, da erst durch eine mechanische Zerkleinerung erkennbar wird, in welchem Ausmaß Asbestfasern aus den Asbestmineralen entstehen. Der Massengehalt an Asbest kann sich deshalb durch weitere Be- oder Verarbeitung verändern. Entscheidend für die Bestimmung des Massengehalts an Asbest sind die Auswerteregeln der in der Anlage 2 Teile 1 bis 4 beschriebenen Analyseverfahren.

2.4 Asbestfasern

Als Asbestfasern werden solche Fasern bezeichnet, die nach ihrer chemischen Zusammensetzung den sechs Asbestmineralen zuzuordnen sind [3] und die Abmessungen nach WHO (Länge > 5 µm, Durchmesser < 3 µm, Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis > 3:1) aufweisen [4]. Es ist dabei unerheblich, ob eine Asbestfaser aus einem faserförmigen oder nicht faserförmigen Vorkommen eines Asbestminerals freigesetzt wurde. Eine solche Unterscheidung kann an einem einzelnen Partikel in der Regel analytisch nicht sicher erfolgen.

2.5 Asbesthaltiges Material

Asbesthaltiges Material im Sinne dieser TRGS sind mineralische Rohstoffe und daraus hergestellte Gemische und Erzeugnisse, in denen Asbest nachgewiesen wurde (siehe Nummer 3.2.2).

2.6 Gewinnung

Alle Verfahrensschritte, die das Gestein verfügbar machen. Hierzu zählen:

  1. 1.

    das Zugänglichmachen der für den Abbau vorgesehenen Bereiche,

  2. 2.

    die Vorbereitung und Durchführung der Sprengung oder anderer Gewinnungsverfahren,

  3. 3.

    der Transport des Gesteins zur Aufbereitung.

2.7 Aufbereitung

Zerkleinern, Klassieren, Sortieren, Entstauben und Lagern des Gesteins sowie die Materialförderung innerhalb der Aufbereitungsanlage.

2.8 Weiterverarbeitung

Weiterverarbeitung im Sinne dieser TRGS ist die Verwendung asbesthaltiger mineralischer Rohstoffe zur Herstellung von Baustoffen und Bauteilen einschließlich der Aufnahme und des Transports.

2.9 Wiederaufbereitung (Recycling)

Wiederaufbereitung (Recycling) im Sinne dieser TRGS umfasst alle Tätigkeiten und Verfahren, bei denen Baustoffe aus Abbruchmaterialien des Hoch- und Tiefbaues (z. B. Straßenaufbruch, Beton- und Mauerwerksabbruch) zur Wiederverwertung aufbereitet werden. Die Wiederaufbereitung umfasst auch die Lagerung des Materials bis zur späteren Wiederverwertung.

2.10 Wiederverwertung

Wiederverwertung im Sinne dieser TRGS umfasst alle Tätigkeiten und Verfahren zur Weiterverarbeitung von wieder aufbereitetem Material zum Zwecke der Herstellung von Gemischen und Erzeugnissen. Wiederverwertung beginnt, sobald wieder aufbereitetes Material zur Herstellung neuer Gemische und Erzeugnisse aufgenommen wird. Wiederverwertung ist der Weiterverarbeitung im Sinne dieser TRGS gleichgesetzt.

2.11 Fachkundige Person

Als fachkundig gelten Personen, die mit der bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien auftretenden Asbestproblematik soweit vertraut sind, dass sie die betriebliche Gefährdungssituation beurteilen und den Arbeitgeber hinsichtlich der nach dieser TRGS zu treffenden Schutzmaßnahmen beraten können. Dazu müssen sie insbesondere über die in Anlage 4 aufgeführten Kenntnisse verfügen.

2.12 Bauherr bzw. Auftraggeber

Bauherr bzw. Auftraggeber im Sinne der Nummern 5.6 und 5.7 ist derjenige, der einem Auftragnehmer einen Auftrag zur Durchführung einer Tunnelbaumaßnahme oder von Fräsarbeiten erteilt.

2.13 Auftragnehmer

Auftragnehmer im Sinne von Nummer 5.6 und 5.7 sind in der Regel Bauunternehmungen. Diese und/oder ihre Nachunternehmen sind Arbeitgeber im Sinne dieser TRGS.