TRGS 517 - TR Gefahrstoffe 517

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Abschnitt 1 TRGS 517 - Anwendungsbereich

(1) Diese TRGS gilt für Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen gemäß Anlage 1 und daraus hergestellten Gemischen und Erzeugnissen und beschreibt die für diese Tätigkeiten anzuwendenden Schutzmaßnahmen.

(2) Diese TRGS gilt insbesondere für

  1. 1.

    die Gewinnung und Aufbereitung natürlich vorkommender asbesthaltiger mineralischer Rohstoffe in Steinbrüchen (z. B. Schotter, Splitt, Brechsand, Füller),

  2. 2.

    die Weiterverarbeitung asbesthaltiger mineralischer Rohstoffe und daraus hergestellter Gemische und Erzeugnisse im Hoch- und Tiefbau (z. B. Straßen- und Gleisbau, Beton, Asphalt),

  3. 3.

    die Wiederaufbereitung (Recycling) und die Wiederverwertung im Straßenbau (z. B. Aufbereitung und Wiedereinbau von Recyclingmaterial, Herstellung von Asphalt),

  4. 4.

    die Bearbeitung von Naturwerkstein (z. B. Speckstein im Ofenbau),

  5. 5.

    das Kaltfräsen von Verkehrsflächen.

(3) Diese TRGS gilt weiterhin für Tätigkeiten

  1. 1.

    beim Auffahren und Sichern von unterirdischen Hohlräumen im asbesthaltigen Gebirge,

  2. 2.

    mit asbesthaltigem Talkum als Füllstoff, Trenn- und Gleitmittel (z. B. bei der Kabel-, Reifen- und Gummiwarenherstellung),

  3. 3.

    mit asbesthaltigen Füll- und Zuschlagstoffen für weitere Zwecke (z. B. für die Asphalt- und Betonherstellung, Betonsanierung).

(4) Für weitere Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen Materialien im Sinne dieser TRGS, die nicht in den Absätzen 2 und 3 genannt sind, ist Nummer 3.1 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(5) Der Arbeitgeber kann davon ausgehen, dass der Massengehalt an Asbest in mineralischen Rohstoffen, wie sie z. B. in Steinbrüchen der Bundesrepublik Deutschland vorkommen, weniger als 0,1 vom Hundert beträgt, so dass das Herstellungs- und Verwendungsverbot gemäß § 16 Absatz 2 i. V. m. Anhang II Nr. 1 Absatz 2 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) [1] nicht berührt ist. Auch bei Unterschreitung des Massengehalts an Asbest von 0,1 vom Hundert kann eine Exposition gegenüber Asbestfasern auftreten, welche die nachfolgenden Schutzmaßnahmen erforderlich macht.

(6) Die Bekanntmachung zu Gefahrstoffen (BekGS) 910 des AGS [2] beschreibt für Asbest folgende Exposition-Risiko-Beziehung:

  1. 1.

    Akzeptanzrisiko von 4:10.000 zusätzlicher Erkrankungsfälle durch Asbest bei 10.000 F/m3

  2. 2.

    Toleranzrisiko von 4:1.000 zusätzlicher Erkrankungsfälle durch Asbest bei 100.000 F/m3

bezogen auf eine Arbeitslebenszeit von 40 Jahren bei einer kontinuierlichen arbeitstäglichen Exposition.