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Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe
Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege (TRBA 250)

Ausgabe November 2003 (BArbBl. 11/2003 S. 53) (1)

Zuletzt geändert durch die Bek. vom 25. April 2012 (GMBl S. 250)

Die technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen wieder.

Sie werden vom

Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRBA werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt bekannt gegeben.

Der Fachausschuss "Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege" (FA GES) des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) hat in Zusammenarbeit mit dem ABAS die BG-Regel BGR 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" erarbeitet. Mit der vorliegenden TRBA hat der ABAS in Anwendung des Kooperationsmodells (BArbBl. 5/2001 S.61) diese BGR in sein technisches Regelwerk aufgenommen.

Dem Fachausschuss "Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege" obliegt in Absprache mit dem ABAS die Fortschreibung der TRBA. Hält der ABAS Änderungen für erforderlich, wird er den Fachausschuss "Gesundheitsdienst" bitten, die Möglichkeit der Anpassung zu prüfen.

Vorbemerkung

Bei der Erarbeitung der Regel war zu beachten, dass neben den Aspekten des Arbeitsschutzes auch Maßnahmen zum Schutz der zu behandelnden Menschen und Tiere (Patientenschutz) nicht unberücksichtigt bleiben konnten. Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen wurde dem Rechnung getragen. Insbesondere wurde dabei das Infektionsschutzgesetz (IfSG) und die Richtlinien des Robert-Koch-Institutes auf ihre Relevanz für den Arbeitsschutz geprüft und berücksichtigt.

Im Folgenden sind einige wesentliche Überlegungen aufgeführt, die für die Konzeption der vorliegenden TRBA/BGR maßgeblich waren:

  • Die in Frage kommenden Tätigkeiten im Gesundheitswesen und der Wohlfahrtspflege sind ausschließlich nicht gezielte Tätigkeiten.

  • Es handelt sich um die Tätigkeiten "Untersuchen, Behandeln und Pflegen" in Bereichen des Gesundheitsdienstes, der Wohlfahrtspflege und der Veterinärmedizin, sowie Tätigkeiten in diesen Einrichtungen, die notwendig sind, um den Betrieb aufrecht zu erhalten.

  • Nicht alle Tätigkeiten mit Menschen und Tieren, und dies ist bei Menschen auch ein Teil der Wohlfahrtspflege, fallen unter die Biostoffverordnung. Dazu gehören beispielsweise das Erziehen, Ausbilden, das Betreuen von Menschen und Tieren oder reine Verwaltungstätigkeiten.

  • Die Beschäftigten im Gesundheitswesen, der Wohlfahrtspflege und der Veterinärmedizin führen in der Regel keine besonders gefährlichen Arbeiten aus. Allerdings erfordern die spezifischen Tätigkeiten, bei denen sie mit biologischen Arbeitsstoffen Kontakt haben, spezifische Schutzmaßnahmen baulich-technischer, organisatorischer oder persönlicher Art, um Infektionsrisiken zu vermindern. Die Biostoffverordnung fordert die Festlegung von Schutzmaßnahmen in einer bestimmten Schutzstufe, in Abhängigkeit von

    • der Tätigkeit,

    • der Risikogruppe der Erreger,

    • der Dauer und Art der Exposition,

    und

    • der Übertragungswege.

Der ABAS hat zu bestimmten Tätigkeiten - auch der Wohlfahrtspflege - bereits Beschlüsse gefasst (siehe z.B. ABAS-Stellungsnahme zu Ersthelfern).

InhaltsübersichtAbschnitt
Vorbemerkung
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Gefährdungsbeurteilung3
Schutzmaßnahmen4
Unterrichtung der Beschäftigten5
Anzeige- und Aufzeichnungspflichten6
Zusätzliche Schutzmaßnahmen für besondere Arbeitsbereiche und Tätigkeiten7
Zusammenarbeit von Arbeitgebern und Beauftragung von Fremdfirmen8
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen9
Patientenversorgung und Umgang mit hochkontagiösen lebensbedrohlichen Krankheiten Schutzstufe 4Anhang 1
Abfallschlüssel für Einrichtungen zur Pflege und Behandlung von Menschen und Tieren entsprechend der LAGA-RichtlinieAnhang 2
Beispiel einer Betriebsanweisung nach § 12 BiostoffverordnungAnhang 3
Gliederung eines Hygieneplans (aus BGR 206)Anhang 4
Vorschriften und RegelnAnhang 5

(1) Amtl. Anm.:

Nach der Bekanntmachung des BMWA vom 22. Oktober 2003 - III B 3-34504 - 7 wurde durch ein Versehen der Redaktion im Bundesarbeitsblatt 10-2003 nicht die im ABAS beschlossene Fassung der TRBA 250 bekanntgegeben. Die TRBA 250 Ausgabe Oktober 2003 wird deshalb aufgehoben und durch die neue TRBA 250 Ausgabe November 2003 ersetzt.