TRBS 1001 - TR Betriebssicherheit 1001

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Abschnitt 2 TRBS 1001 - Aufbau des Technischen Regelwerkes

2.1 Gefährdungsorientierter Ansatz

(1) Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist entscheidend für die vom Arbeitgeber zu treffenden Maßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln. Die Technischen Regeln und Erkenntnisse des ABS sollen dem Arbeitgeber Hilfestellung für die von ihm durchzuführende Gefährdungsbeurteilung sowie für die Ermittlung der zu treffenden Maßnahmen geben.

(2) Mit einem gefährdungsorientierten Aufbau soll erreicht werden, dass ein widerspruchsfreies, kohärentes Technisches Regelwerk für alle Arbeitsmittel einschließlich der überwachungsbedürftigen Anlagen entsteht.

2.2 Gruppen Technischer Regeln

(1) Das Technische Regelwerk für Betriebssicherheit enthält allgemeine Regeln und gefährdungsbezogene Regeln. Spezifische Regeln zu bestimmten Arbeitsmitteln werden zusätzlich zu den gefährdungsorientierten Regeln nur im Ausnahmefall erarbeitet.

(2) Allgemeine Regeln (1000er-Reihe) behandeln die Sachverhalte, die Gültigkeit für das gesamte Regelwerk haben sowie Verfahrensregeln, die dem Arbeitgeber in geeigneter Form vermitteln, was und wie er etwas zu tun hat und wen er zu beteiligen oder zu beauftragen hat. Dabei werden Systematik und Lösungsansätze beschrieben.

(3) Die gefährdungsbezogenen Regeln (2000er-Reihe) geben hinsichtlich bestimmter Gefährdungen Hilfestellung bei der Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen und zur Ableitung erforderlicher Schutzmaßnahmen. Sie sollen beispielhafte Schutzmaßnahmen nennen, um damit eine hinreichende Konkretisierung und Verständlichkeit zu erreichen.

(4) In Ausnahmefällen können auch spezifische Regeln für Arbeitsmittel, überwachungsbedürftige Anlagen oder Tätigkeiten festgelegt werden (3000er-Reihe). Dies kann z. B. der Fall sein, wenn ein Regelungsbedarf zur Beschreibung des Schutzniveaus z. B. bei der Einführung neuer Technologien besteht. Regeln zu dieser Reihe können erstellt werden, wenn z. B.

  • die Anwendung der 2000er-Reihe auf ein Arbeitsmittel oder eine Tätigkeit mit Arbeitsmitteln zur Lösung der anstehenden Fragestellung nicht zielführend erscheint und

  • eine weitere Konkretisierung der 2000er-Reihe nicht möglich oder zweckdienlich ist.

(5) Kriterien zur Prüfung der Notwendigkeit einer 3000er-TRBS können z. B. sein:

  • häufige Verwendung eines Arbeitsmittels oder einer überwachungsbedürftigen Anlage, z. B. auch in verschiedenen Branchen,

  • vielfach gleichartige Betriebsweisen (Vereinheitlichung zweckmäßig),

  • erkennbarer sicherheitstechnischer Gewinn durch Verdeutlichung des zu erreichenden Sicherheitsniveaus durch Beschreiben von beispielhaften Schutzmaßnahmen,

  • schwierige Abstimmung zwischen Hersteller, Arbeitgeber, Prüfstellen,

  • Gefährdung Dritter durch den Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage,

  • auffallend hohe Unfall- oder Schadenshäufigkeit,

  • Gefährdungen durch neue Technologien.

Hinweis: Erkenntnisse sowie Empfehlungen des ABS (EmpfBS) werden thematisch den genannten Gruppen Technischer Regeln zugeordnet.

2.3 Gemeinsame Technische Regeln

Wenn die Inhalte der Technischen Regeln vom Anwendungsbereich mehrerer Verordnungen erfasst werden, können diese gemeinsam von den zuständigen Ausschüssen erarbeitet werden und im Regelwerk der betroffenen Verordnungen wortgleich veröffentlicht werden z. B. TRBS/TRGS.