TRBS 1111 - TR Betriebssicherheit 1111

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Technische Regeln für Betriebssicherheit

Gefährdungsbeurteilung (TRBS 1111)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2018 (GMBl. S. 401) (1)

Geändert und ergänzt durch die Bek. vom 14. März 2019 (GMBl S. 292)

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRBS 1111 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

InhaltAbschnitt
Anwendungsbereich und Zielsetzung1
Begriffsbestimmungen2
Verantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung3
Grundsätze zur Vorgehensweise bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung4
Durchführung der Gefährdungsbeurteilung5
Literatur6
Empfehlungen gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 2 BetrSichV für die Berücksichtigung psychischer Belastungen in der GefährdungsbeurteilungAnhang 1
Empfehlungen gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 2 BetrSichV für die Dokumentation der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung anhand von ausgewählten BeispielenAnhang 2

Bek. d. BMAS v. 26.3.2018 - IIIb5 - 35650 -

Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene Technische Regel für Betriebssicherheit bekannt:

Neufassung der TRBS 1111

Die TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung", Ausgabe September 2006, BAnz. 2006, S. 7 [Nr. 232a] v. 9.12.2006, wird wie folgt neu gefasst: