TRBS 1201 - TR Betriebssicherheit 1201

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Technische Regeln für Betriebssicherheit
Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen

TRBS 1201

In der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 2019 (GMBl. S. 229, 431) (1)

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRBS 1201 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

InhaltAbschnitt
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Anforderungen an Prüfungen und Kontrollen3
Festlegung von Art und Umfang erforderlicher Prüfungen4
Festlegung von Art und Umfang erforderlicher Kontrollen5
Festlegung der Fristen für Prüfungen und Kontrollen6
Festlegung von Personen, die Prüfungen oder Kontrollen durchführen7
Durchführung der Prüfungen und Kontrollen8
Beispiele für die in § 14 BetrSichV genannten Anlässe für PrüfungenAnhang 1
Beispiele für die Durchführung von KontrollenAnhang 2
Prüfungen von Arbeitsmitteln nach Anhang 3 BetrSichVAnhang 3
Beispiele für bewährte PrüffristenAnhang 4

Bekanntmachung von Technischen Regeln
hier: TRBS 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen"

- Bek. d. BMAS v. 14.3.2019 - IIIb5 - 35650 -

Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene Technische Regel für Betriebssicherheit bekannt:

Neufassung der TRBS 1201

Die TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen", Ausgabe August 2012, GMBl 2012, S. 850 [Nr. 45/46] v. 17.10.2012, zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2014, S. 902 [Nr. 43] v. 7.8.2014, wird wie folgt neu gefasst:

Technische Regeln für BetriebssicherheitPrüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen AnlagenTRBS 1201