Technische Regeln für Betriebssicherheit
Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
TRBS 1201 Teil 1
In der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 2019 (GMBl. S. 241, 431) (1)
Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese TRBS 1201 Teil 1 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Inhalt | Abschnitt |
---|---|
Anwendungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Zur Prüfung befähigte Personen | 3 |
Prüfung der Explosionssicherheit von Ex-Anlagen vor Inbetriebnahme oder nach prüfpflichtigen Änderungen | 4 |
Wiederkehrende Prüfungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummern 5.1, 5.2 oder 5.3 BetrSichV | 5 |
Instandhaltungskonzept nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.4 BetrSichV | 6 |
Dokumentation von Prüfungen | 7 |
Typische Prüfinhalte bei Ex-Anlagen | Anhang 1 |
Typische Prüfpunkte zur Prüfung der Explosionssicherheit von Ex-Anlagen im Rahmen der Plausibilitätsprüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.1 BetrSichV | Anhang 2 |
Zusätzliche Anforderungen des Brandschutzes für erlaubnispflichtige Anlagen nach § 18 Absatz 1 Nummern 3 bis 7 BetrSichV | Anhang 3 |
Beispielhafte Qualifikationen der zur Prüfung befähigten Personen in Abhängigkeit der Prüfaufgabe | Anhang 4 |
Bekanntmachung von Technischen Regeln
hier: TRBS 1201 Teil 1 "Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen"
- Bek. d. BMAS v. 14.3.2019 - IIIb5 - 35650 -
Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene Technische Regel für Betriebssicherheit bekannt:
Neufassung der TRBS 1201 Teil 1
Die TRBS 1201 Teil 1 "Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Überprüfung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen", Ausgabe September 2006, BAnz. Nr. 232a, S. 20 vom 9.12.2006, wird wie folgt neu gefasst:
Technische Regeln für Betriebssicherheit | Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen | TRBS 1201 Teil 1 |
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