TRD 802 - TR Dampfkessel 802

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Abschnitt 7 TRD 802 - Beheizung (1)

Die Beheizung ist so einzurichten, daß der Dampfkessel auch ohne ständige Beaufsichtigung gefahrlos betrieben werden kann. Für die sicherheitstechnischen Einrichtungen der Feuerungen mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen gelten nachfolgende TRD:

TRD 411 - Ölfeuerungen an Dampfkesseln
TRD 412 - Gasfeuerungen an Dampfkesseln.

Für die elektrische Beheizung gilt DIN 57700 Teil 1/VDE 0700 Teil 1.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)