TRD 801 - TR Dampfkessel 801

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Abschnitt 9 TRD 801 - Prüfung und Bescheinigung (1)

9.1 Eine Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel, dessen Betriebsüberdruck p <= 32 bar beträgt, bedarf weder der Erlaubnis noch der Anzeige.

Die nach § 15 Abs. 2 DampfkV (1) vorgesehenen Prüfungen durch den Sachverständigen entfallen.

Der Hersteller oder Ersteller hat jedoch

(1) die Wasserdruckprüfung des Dampfkessels durchzuführen und zu bescheinigen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 b DampfkV) (1) und

(2) die ordnungsmäßige Installation der Dampfkesselanlage zu bescheinigen (§ 15 Abs. 3 DampfkV) (1).

9.2 Die Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel ohne Bauartzulassung, dessen Betriebsüberdruck p > 32 bar beträgt, bedarf der Erlaubnis.

Die nach § 15 Abs. 2 DampfkV (1) vorgesehenen Prüfungen (Bauprüfung, Wasserdruckprüfung, Abnahmeprüfung) sind vom Sachverständigen durchzuführen.

Dies gilt in gleicher Weise auch für Dampfkesselanlagen mit einem Dampfkessel, dessen Betriebsüberdruck p <= 32 bar beträgt, wenn die nach Abschnitt 9.1 vom Hersteller oder Ersteller auszustellenden Bescheinigungen nicht vorliegen.

9.3 Die Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel mit Bauartzulassung, dessen Betriebsüberdruck p >32 bar beträgt, bedarf der Anzeige.

Von den nach § 15 Abs. 2 DampfkV (1) vorgesehenen Prüfungen durch den Sachverständigen entfallen die Bauprüfung und die Wasserdruckprüfung.

Der Hersteller oder Ersteller hat

(1) die Wasserdruckprüfung des Dampfkessels durchzuführen und zu bescheinigen (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 i. V. mit § 12 Abs. 2 Nr. 3 DampfkV)(1) und

(2) die ordnungsmäßige Installation der Dampfkesselanlage zu bescheinigen (§ 15 Abs. 3 DampfkV) (1).

9.4 Der Prüfüberdruck für die Wasserdruckprüfung beträgt 1,3 × p, mindestens jedoch p + 1 bar, wobei als p der zulässige Betriebsüberdruck einzusetzen ist.

9.5 Bei Dampfkesseln nach Abschnitt 9.1 und Abschnitt 9.3 sind vom Hersteller oder Ersteller die durchgeführte Wasserdruckprüfung und vom Ersteller die ordnungsgemäße Installation der Dampfkesselanlage mit der Kennzeichnung bescheinigt.

9.6 Auf Antrag des Herstellers kann eine Bauartzulassung (9) nach § 14 Dampfkesselverordnung (1) erfolgen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(9) Amtl. Anm.:

Siehe TRD 509. Anträge auf Bauartzulassung sind über die für den Hersteller zuständige Technische Überwachungsorganisation an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu richten