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Technische Regeln für Dampfkessel

Dampfkessel der Gruppe II
Dampfkesselanlagen mit Dampferzeugern der Dampfkessel Gruppe II (TRD 701) (1)(2)

Ausgabe Dezember 1996 (BArbBl. 12/1996 S. 88)

Zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 4. Dezember 1996 (BArbBl. 2/1997 S. 70, 10/1997 S. 87)

InhaltsübersichtAbschnitt
Geltungsbereich 1
Begriffsbestimmungen 2
Zulässige Werkstoffe 3
Herstellung 4
Bemessung 5
Ausrüstung 6
Beheizung 7
Kennzeichnung 8
Aufstellung und Brandschutz 9
Wasserdruckprüfung durch den Hersteller/Ersteller10
Prüfung 11
Betrieb 12
Rauchgas-Wasservorwärmer 13
Elektrodenbeheizte Dampferzeuger aus Kunststoff oder aus Werkstoffen nach Abschnitt 3 mit einem zulässigen Betriebs-überdruck von höchstens 0,1 bar 14

(1) Amtl. Anm.:

Auf § 6 Abs. 2 der Dampfkesselverordnung wird hingewiesen (EG-Gleichwertigkeitsklausel).

(2) Red. Anm.:

Die Dampfkesselverordnung vom 27.02.1980 (BGBl. I S. 173) ist zum 01.01.2003 durch Artikel 8 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes vom 27.09.2002 (BGBl. I S. 3777) außer Kraft getreten. Siehe jetzt BetrSichV.