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Technische Regeln für Dampfkessel

Heißwasser
Wasser für Heißwassererzeuger der Gruppen II bis IV (TRD 612) (1)(2)

Ausgabe Dezember 1996 (BArbBl. 12/1996 S. 88)

Geändert duch die Bekanntmachung vom 25. Juni 2001 (BArbBl. 8/2001 S. 108)

InhaltsübersichtAbschnitt
Geltungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Anforderungen an die Wasserqualität3
Überwachung4
Wasserkonditionierungsmittel mit organischen Bestandteilen5

(1) Amtl. Anm.:

Auf § 6 Abs. 2 der Dampfkesselverordnung wird hingewiesen (EG-Gleichwertigkeitsklausel).

(2) Red. Anm.:

Die Dampfkesselverordnung vom 27.02.1980 (BGBl. I S. 173) ist zum 01.01.2003 durch Artikel 8 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes vom 27.09.2002 (BGBl. I S. 3777) außer Kraft getreten. Siehe jetzt BetrSichV.