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Technische Regeln für Dampfkessel

Betrieb
Speisewasser und Kesselwasser von Dampferzeugern der Gruppe IV (TRD 611) (1)(2)

Ausgabe Dezember 1996 (BArbBl. 12/1996 S. 84)

Geändert duch die Bekanntmachung vom 25. Juni 2001 (BArbBl. 8/2001 S. 108)

InhaltsübersichtAbschnitt
Geltungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Anforderungen an Speisewasser und Kesselwasser3
Anforderungen an das Speisewasser für Einspritzkühler zur Dampftemperaturregelung4
Überwachung der Wasserqualität5
Wasserkonditionierungsmittel mit organischen Bestandteilen6
Datenblatt über Wasserkonditionierungsmittel mit organischen BestandteilenAnhang 1
Erläuterungen zur TRD 611Anhang 2

(1) Amtl. Anm.:

Auf § 6 Abs. 2 der Dampfkesselverordnung wird hingewiesen (EG-Gleichwertigkeitsklausel).

(2) Red. Anm.:

Die Dampfkesselverordnung vom 27.02.1980 (BGBl. I S. 173) ist zum 01.01.2003 durch Artikel 8 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes vom 27.09.2002 (BGBl. I S. 3777) außer Kraft getreten. Siehe jetzt BetrSichV.