Technische Regeln für Dampfkessel
Ausrüstung
Kohlenstaubfeuerung an Dampfkesseln (TRD 413)(1)(2)
Ausgabe Dezember 1996 (BArbBl. 12/1996 S. 45)
Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Geltungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Hinweise auf einschlägige Verordnungen, Vorschriften, Bestimmungen, Richtlinien und Normen | 3 |
Kohlenbunker mit Fördereinrichtungen | 4 |
Mahlanlage | 5 |
Schutzmaßnahmen für Kohlenstaubbunker und Mahlanlagen | 6 |
Kohlenstaubleitungen und Absperreinrichtungen | 7 |
Ausrüstung auf der Seite der Luftzufuhr | 8 |
Feuerungsanlage | 9 |
Allgemeines | 10 |
Betriebsanleitung und Betriebsanweisung | 11 |
Erläuterungen zur TRD 413 | Anhang |
Auf § 6 Abs. 2 der Dampfkesselverordnung wird hingewiesen (EG-Gleichwertigkeitsklausel).
Die Dampfkesselverordnung vom 27.02.1980 (BGBl. I S. 173) ist zum 01.01.2003 durch Artikel 8 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes vom 27.09.2002 (BGBl. I S. 3777) außer Kraft getreten. Siehe jetzt BetrSichV.