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Technische Regeln für Dampfkessel

Ausrüstung
Ausrüstung von Dampfkesselanlagen mit Heißwassererzeugern der Gruppe IV (TRD 402)(1)(2)(3)

Ausgabe Dezember 1987 (BArbBl. 12/1987 S. 44)

Zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 17. März 1999 (BArbBl. 5/1999 S. 92)

InhaltsübersichtAbschnitt
Geltungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Allgemeine Anforderungen3
Druckhalteeinrichtungen und Ausdehnungsraum4
Speiseeinrichtungen, Speiseleitungen und Sicherungen gegen rückströmendes Speisewasser5
Umwälzpumpen6
Absperr- und Entleerungseinrichtungen7
Niedrigster Wasserstand und Einführung der Vor- und Rücklaufleitung8
Wasserstand- und Strömungsanzeigeeinrichtungen9
Regelung des Wasserzu- und -abflusses, Wassermangelsicherung10
Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküber- und Druckunterschreitung11
Sicherheitseinrichtungen gegen Temperaturüberschreitung12
Druck- und Temperaturanzeigegeräte13
Beheizung14
Entaschungsanlagen15
Kennzeichnung16
Reinigungs- und Besichtigungsöffnungen17
Sonderbestimmungen18

(1) Amtl. Anm.:

Auf § 6 Abs. 3 Dampfkesselverordnung wird hingewiesen (EG-Gleichwertigkeitsklausel).

(2) Amtl. Anm.:

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. 204 S. 37) sind beachtet worden.
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30) sind beachtet worden.

(3) Red. Anm.:

Die Dampfkesselverordnung vom 27.02.1980 (BGBl. I S. 173) ist zum 01.01.2003 durch Artikel 8 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes vom 27.09.2002 (BGBl. I S. 3777) außer Kraft getreten. Siehe jetzt BetrSichV.