TRD 100 - TR Dampfkessel 100

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Abschnitt 5 TRD 100 - Prüfung der Werkstoffe und Nachweis der Güteeigenschaften (1)

5.1. Maßgebend für die Prüfung und den Nachweis der Güteeigenschaften sind die TRD der Reihe 100, die dem Hersteller jeweils bei der Bestellung anzugeben sind. Die Güteeigenschaften der Werkstoffe werden durch Prüfungen entsprechend den weiteren TRD über Werkstoffe festgestellt und mit den dort vorgesehenen Bescheinigungen nach DIN 50049 nachgewiesen. Die Bescheinigungen müssen die Ergebnisse der Prüfungen sowie die Angabe des Erschmelzungsverfahrens enthalten.

5.2. Die Werkstoffe sind in der Regel im Herstellerwerk zu prüfen. Dem Sachverständigen sind auf Verlangen die chemische Zusammensetzung der Schmelze und die Herstellungsart des Erzeugnisses bekanntzugeben. Der Sachverständige ist berechtigt, dem Fertigungsablauf beizuwohnen. Der Fertigungsablauf darf dabei nicht beeinträchtigt werden.

5.3. Werkstoffe sind auf etwaige Fehler zu besichtigen. Werkstoffehler dürfen durch Schweißen nur im Einvernehmen mit dem Sachverständigen und dem Besteller ausgebessert werden.

Ausbesserungsschweißungen sollen vor der Wärmebehandlung vorgenommen werden.

5.4. Erzeugnisse aus legierten Werkstoffen sind vom Hersteller einer geeigneten Prüfung auf Werkstoffverwechslung zu unterziehen.

5.5. Soweit in den TRD der Reihe 100 zerstörungsfreie Prüfungen vorgesehen sind, werden diese in der Regel mit dem Abnahmeprüfzeugnis B nach DIN 50049 bescheinigt. Sind in den TRD, Normen oder Stahl-Eisen-Lieferbedingungen keine Angaben über die Durchführung und Beurteilungskriterien für die zerstörungsfreien Prüfungen festgelegt, so werden sie mit dem Sachverständigen vereinbart.

5.6. Die Werkstoffe müssen entsprechend den Angaben in den weiteren TRD über Werkstoffe gekennzeichnet und der vollständige Wortlaut der Stempelung in der Bescheinigung nach DIN 50049 angegeben sein.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)