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Technische Regeln für Dampfkessel

Betrieb
Zusätzliche Anforderungen zu TRD 702 an Dampfkesselanlagen mit Heißwassererzeugern der Gruppe II mit automatischen oder teilautomatischen Feuerungen für Kohle (TRD 702 Anlage 1) (1)(2)

Ausgabe Dezember 1996 (BArbBl. 12/1996 S. 94)

InhaltsübersichtAbschnitt
Geltungsbereich1
Regelung von Brennstoff- und Luftmassenstrom, Feuerraumdruck2
Abschaltung der Feuerung3
Sicherung gegen unzulässige Gaskonzentration im Rauchgas4
Sicherung gegen unzulässigen Druck- oder Temperaturanstieg bzw. unzulässiges Ausdampfen5
Sicherung gegen Rückbrand6
Sicherung gegen unzulässiges Erwärmen im Bereich des Schlackeabwurfs7
Nachweise8
Kontrollgang9
Hinweise10

(1) Amtl. Anm.:

Auf § 6 Abs. 2 der Dampfkesselverordnung wird hingewiesen (EG-Gleichwertigkeitsklausel).

(2) Red. Anm.:

Die Dampfkesselverordnung vom 27.02.1980 (BGBl. I S. 173) ist zum 01.01.2003 durch Artikel 8 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes vom 27.09.2002 (BGBl. I S. 3777) außer Kraft getreten. Siehe jetzt BetrSichV.