Technische Regeln für Dampfkessel
Betrieb
Zusätzliche Anforderungen an Dampfkesselanlagen mit Heißwassererzeugern der Gruppe IV mit Rostfeuerungen für Kohle (TRD 604 Blatt 2 Anlage 1)
Ausgabe Dezember 1987 (BArbBl. 12/1987 S. 60)
Auf die ständige Beaufsichtigung einer Dampfkesselanlage mit Heißwassererzeugern der Gruppe IV mit Rostfeuerungen für Kohle nach § 26 Abs. 1 DampfkV(1) kann verzichtet werden, wenn weder auf der Wasserseite noch auf der Feuerungsseite gefährliche Betriebszustände eintreten können. Dies wird erreicht, wenn die nachfolgenden Anforderungen dieser TRD erfüllt sind.
Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Regelung von Brennstoff- und Luftmassenstrom, Feuerraumdruck | 1 |
Abschaltung der Feuerung | 2 |
Sicherung gegen unzulässige Gaskonzentrationen im Rauchgas | 3 |
Sicherung gegen unzulässigen Druck- oder Temperaturanstieg bzw. ein unzulässiges Ausdampfen | 4 |
Durchlauf-Heißwassererzeuger | 5 |
Zwangsumlauf-Kühlsysteme von Rostfeuerungen | 6 |
Sicherung gegen Rückbrand | 7 |
Sicherung gegen unzulässiges Erwärmen im Bereich des Schlackeabwurfs | 8 |
Nachweise | 9 |
Zusätzliche äußere Prüfung | 10 |
Siehe jetzt BetrSichV