Technische Regeln für Dampfkessel
Betrieb
Zusätzliche Anforderungen an Dampfkesselanlagen mit Dampferzeugern der Gruppe IV mit Rostfeuerungen für Kohle (TRD 604 Blatt 1 Anlage 1 )
Ausgabe Dezember 1987 (BArbBl. 12/1987 S. 58)
Geändert durch die Bekanntmachung vom 17. Mai 1989 (BArbBl. 7-8/1989 S. 101, 102)
Auf die ständige Beaufsichtigung einer Dampfkesselanlage mit Dampferzeugern der Gruppe IV mit Rostfeuerungen für Kohle nach § 26 Abs. 1 DampfkV(1) kann verzichtet werden, wenn weder auf der Wasserseite noch auf der Feuerungsseite gefährliche Betriebszustände eintreten können. Dies wird erreicht, wenn die nachfolgenden Anforderungen dieser TRD erfüllt sind.
Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Regelung von Brennstoff- und Luftmassenstrom, Feuerraumdruck | 1 |
Abschaltung der Feuerung | 2 |
Sicherung gegen unzulässige Gaskonzentrationen im Rauchgas | 3 |
Sicherung gegen unzulässiges Ausdampfen | 4 |
Zwangumlauf-Dampferzeuger | 5 |
Durchlauf-Dampferzeuger | 6 |
Zwangumlauf-Kühlsysteme von Rostfeuerungen | 7 |
Sicherung gegen Rückbrand | 8 |
Sicherung gegen unzulässiges Erwärmen im Bereich des Schlackeabwurfs | 9 |
Nachweise | 10 |
Zusätzliche äußere Prüfung | 11 |
Siehe jetzt BetrSichV