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Technische Regeln für Dampfkessel

Betrieb
Zusätzliche Anforderungen an Dampfkesselanlagen mit Dampferzeugern der Gruppe IV mit Rostfeuerungen für Kohle (TRD 604 Blatt 1 Anlage 1 )

Ausgabe Dezember 1987 (BArbBl. 12/1987 S. 58)

Geändert durch die Bekanntmachung vom 17. Mai 1989 (BArbBl. 7-8/1989 S. 101, 102)

Auf die ständige Beaufsichtigung einer Dampfkesselanlage mit Dampferzeugern der Gruppe IV mit Rostfeuerungen für Kohle nach § 26 Abs. 1 DampfkV(1) kann verzichtet werden, wenn weder auf der Wasserseite noch auf der Feuerungsseite gefährliche Betriebszustände eintreten können. Dies wird erreicht, wenn die nachfolgenden Anforderungen dieser TRD erfüllt sind.

InhaltsübersichtAbschnitt
Regelung von Brennstoff- und Luftmassenstrom, Feuerraumdruck1
Abschaltung der Feuerung2
Sicherung gegen unzulässige Gaskonzentrationen im Rauchgas3
Sicherung gegen unzulässiges Ausdampfen4
Zwangumlauf-Dampferzeuger5
Durchlauf-Dampferzeuger6
Zwangumlauf-Kühlsysteme von Rostfeuerungen7
Sicherung gegen Rückbrand8
Sicherung gegen unzulässiges Erwärmen im Bereich des Schlackeabwurfs9
Nachweise10
Zusätzliche äußere Prüfung11

(1) Red. Anm.:

Siehe jetzt BetrSichV