TRD 604 Blatt 1 Anlage 1 - TR Dampfkessel 604 Blatt 1 Anlage 1

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Abschnitt 3 TRD 604 Blatt 1 Anlage 1 - Sicherung gegen unzulässige Gaskonzentrationen im Rauchgas (1)

3.1 Bei Abschaltung der Feuerung nach Abschnitt 2 (1) bis (11) ist erforderlichenfalls die Luftzufuhr selbsttätig so anzupassen, daß die Konzentrationen folgender Gase im Rauchgas nicht überschritten werden:

O2: 4 Vol.-% oder
CH4 + CO + H2: 5 Vol.-% jedoch
CH4 +CmHn: 2 Vol.-%

Wenn die Konzentration der Gase CH4 + CO + H2 <= 2 Vol.-% beträgt, kann die CmHn-Messung entfallen.

3.2 Die Einhaltung der in Abschnitt 3.1 festgelegten Konzentrationen ist nach Abschnitt 10.1 nachzuweisen. Ferner muß nach Abschnitt 10.2 nachgewiesen werden, daß nach Abschnitt 2 (2) die Rauchgase gefahrlos abgeführt werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)