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Technische Regeln für Dampfkessel

Betrieb
Zeitweiliger Betrieb einer Dampferzeuger der Gruppe IV mit herabgesetztem Betriebsdruck ohne Beaufsichtigung (TRD 603 Blatt 1)

Ausgabe Juli 1981 (BArbBl. 7-8/1981 S. 84)

Geändert durch die Bekanntmachung vom 26. Januar 1982 (BArbBl. 3/1982 S. 95, 96)

Eine Dampfkesselanlage mit einem Dampferzeuger der Gruppe IV darf mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von 1 bar zeitweilig unbeaufsichtigt betrieben werden, wenn er seiner Bauart nach für den Betrieb als Dampferzeuger der Gruppe II geeignet ist und die Anforderungen dieser TRD erfüllt sind.

InhaltsübersichtAbschnitt
Zusätzliche Ausrüstung des Dampferzeugers1
Anforderungen an die Ausrüstungsteile2
Maßnahmen beim Umstellen vom Betrieb als Dampferzeuger der Gruppe IV auf Betrieb als Dampferzeuger der Gruppe II und umgekehrt3
Überwachung der Regel- und Begrenzereinrichtungen4