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Technische Regeln für Dampfkessel

Betrieb
Eingeschränkte Beaufsichtigung von Dampfkesselanlagen mit Heißwassererzeugern der Gruppe IV (TRD 602 Blatt 2)

Ausgabe Mai 1982 (BArbBl. 5/1982 S. 85)

Auf die ständige Beaufsichtigung einer Dampfkesselanlage durch einen Kesselwärter im Sinne der TRD Blatt 1 kann zeitweilig verzichtet werden, wenn die Anforderungen dieser TRD erfüllt sind (1)(2).

InhaltsübersichtAbschnitt
Zusätzliche Ausrüstung der Heißwassererzeuger1
Anforderungen an die Regel- und Begrenzereinrichtungen2
Betrieb3

(1) Amtl. Anm.:

Siehe hierzu § 26 DampfkV und TRD 601 Blatt 2 Abschnitte 1.5 und 1.6. Als ständige Beaufsichtigung einer Kesselanlage gilt auch die Beaufsichtigung von einer Warte aus, wenn in dieser Warte alle für den sicheren Betrieb notwendigen Anzeigen fernübertragen werden und wenn von der Warte aus alle Einrichtungen zum Betrieb der Kesselanlage zu betätigen sind.

(2) Red. Anm.:

Die Dampfkesselverordnung vom 27.02.1980 (BGBl. I S. 173) ist zum 01.01.2003 durch Artikel 8 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes vom 27.09.2002 (BGBl. I S. 3777) außer Kraft getreten. Siehe jetzt BetrSichV.